Abschaffung des Werbungskostenabzugs
Die Werbungskostenpauschale von 51 € und der Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € gehen ab 2009 in einem als Sparer-Pauschbetrag bezeichneten Abzugsbetrag von 801 € auf. Analog zur geltenden Rechtslage verdoppelt sich der Betrag bei zusammenveranlagten Ehegatten, ohne dass es auf den Bezieher der Einnahmen ankommt. Ein darüber hinaus gehender Werbungskostenabzug ist dagegen für alle abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte ausgeschlossen. Das gilt auch im Falle der Antrags- oder Pflichtveranlagung (vgl. B. V. 2.). Lediglich für Investmentfonds bleibt es bei den bisherigen Regelungen zum Werbungskostenabzug auf Fondsebene. Das Abzugsverbot erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Übermaßbesteuerung droht.
Beispiel: Ein Anleger erzielt im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer einen Gewinn aus dem Verkauf von Aktien in Höhe von 100.000 €. Für den fremdfinanzierten Erwerb hatte er über die Laufzeit Kreditzinsen in Höhe von 90.000 € gezahlt. Auf den steuerlichen Gewinn von 10.000 € werden 26.375 € Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Gemessen am wirtschaftlichen Gewinn vor Steuern von 10.000 € beträgt die Steuerquote 263,75 %. Der Anleger erleidet nach Steuern eine Vermögenseinbuße von 16.375 €.
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