Verlustverrechnung
Mit der Abgeltungsteuer sind einschneidende Änderungen bei der Verlustverrechnung verbunden. So lassen sich Verluste aus abgeltungsbesteuerten Kapitaleinkünften nur noch mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnen.
Hierzu führt jede Bank für den Anleger einen sog. Verlustverrechnungstopf, in dem gezahlte Zwischengewinne und Stückzinsen sowie Veräußerungsverluste einfließen und mit positiven Kapitaleinkünften automatisch verrechnet werden. Nicht ausgeglichene negative Kapitaleinkünfte können vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag scheidet hingegen aus. Für Verluste aus Aktienveräußerungen gilt zudem eine gegenüber dem Regierungsentwurf verschärfte Verrechnungsbeschränkung: Aktienverluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Die depotführende Bank richtet hierzu einen separaten Aktien-Verlustverrechnungstopf ein. Ein verbleibender Überhang wird auf das Folgejahr vorgetragen.
Hinweis: Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien bezieht sich nur auf die Direktanlage. Nicht betroffen sind Anlagen via Aktienfonds, Termingeschäfte über Aktien oder Zertifikate mit Aktien(körben) als Basiswert.
Eine Sonderregelung betrifft nicht ausgeglichene Spekulationsaltverluste. Hierunter sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach dem gegenwärtigen Recht zu verstehen. Bei Aktien sind dies innerhalb eines Jahres realisierte Verluste aus Anschaffungen vor dem 1. 1. 2009. Spekulationsaltverluste werden im Zeitraum 2009 bis Ende 2013 vorrangig mit abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet. Nach dieser Übergangszeit verbleibende Altverluste lassen sich nur noch mit steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Immobilienverkäufen und sonstigen Realkapitalanlagen verrechnen.
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