Steuererhebung
1. Grundsatz
Der inländische Schuldner bzw. die auszahlende Stelle (Bank) ist grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Anrechenbare ausländische Quellensteuern rechnet die Bank beim Steuereinbehalt automatisch an.
Hinsichtlich der Kirchensteuer hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Kirchensteuer entweder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung veranlagen und als Sonderausgabe geltend machen oder aber mit abgeltender Wirkung an der Quelle erheben lassen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Einbehalt an der Quelle, wird der Sonderausgabenabzug pauschal als Minderung der Abgeltungsteuer berücksichtigt.
Die Abgeltungsteuer ermittelt sich hierbei nach folgender Formel:
Kapitaleinkünfte - 4 x anrechenbare ausländische Steuer
4 + Kirchensteuersatz in Prozent
Beispiel: Anleger A hat steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.000 €. Die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende anrechenbare Auslandsquellensteuer beträgt 150 €.
Die als Zahlstelle fungierende inländische B-Bank behält (1.000 - 4 x 150) / 4,08 = 98,04 € Abgeltungsteuer, 5,39 € Solidaritätszuschlag und 7,84 € Kirchensteuer ein.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Bank bei Depotüberträgen zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen künftig verpflichtet ist, Abgeltungsteuer einzubehalten. Das gilt nicht, sofern der Steuerpflichtige der Bank mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Zur Vermeidung von Missbräuchen hat die Bank dies dem Finanzamt anzuzeigen.
Durch die Sonderbesteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz beeinflussen sie die Steuersatzprogression für die anderen Einkunftsarten nicht mehr. Dies wirkt sich bei hohen positiven Kapitaleinkünften positiv, bei Verlusten aus Kapitalvermögen hingegen nachteilig aus. Die Abkopplung der abgeltungsbesteuerten Kapitaleinkünfte von der übrigen Einkunftsermittlung gilt jedoch nicht ausnahmslos. So fließen diese Kapitaleinkünfte u. a. bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen und, auf Antrag, beim Spendenabzug mit ein. Für außersteuerliche Zwecke spielt die Abgeltungsteuer keine Rolle, so dass insoweit die der Abgeltungsteuer unterworfenen Kapitaleinkünfte zu den übrigen Einkünften hinzuzurechnen sind.
2. Ausnahmen: Pflicht- und Antragsveranlagung
Der Grundsatz der abgeltenden Steuererhebung an der Quelle wird in einer Reihe von Fällen durchbrochen. Es besteht dann entweder das Recht oder die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Je nachdem, um welche Kapitaleinkünfte es sich handelt, werden diese mit dem Abgeltungsteuersatz oder dem individuellen Steuersatz nachversteuert.
Im Rahmen der Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz werden Kapitaleinkünfte besteuert, die an der Quelle nicht der Abgeltungsteuer unterlagen. Hierzu gehören u. a. über ausländische Konten und Depots vereinnahmte Kapitaleinkünfte, Zinsen zwischen Privatpersonen und Verkäufe von Lebensversicherungen, die nach 2004 oder in Sonderfällen auch davor abgeschlossen wurden.
Eine Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz kommt z. B. in Betracht, um Spekulationsaltverluste zu berücksichtigen, um einen nicht ausgeschöpften Verlustverrechnungstopf einer Bank mit positiven Kapitaleinkünften eines anderen Kreditinstituts zu verrechnen oder um sich die bei einer Depotschenkung infolge unterlassener Unterrichtung der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten zu lassen.
Gehören Kapitaleinkünfte zu einer anderen Einkunftsart oder sind die Kapitalerträge vom sachlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsbesteuerung ausgenommen, werden sie den allgemeinen steuerlichen Regelungen mittels Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz unterworfen. Nur in dieser Variante sind Werbungskosten weiterhin zum Abzug zugelassen. Schließlich kann der Anleger bei abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften zur Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz optieren. Das Finanzamt ermittelt sodann im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung, ob sich für den Steuerpflichtigen eine geringere individuelle Steuer ergibt als bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes.
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