Zeitliche Anwendung
Die Abgeltungsteuer gilt im Grundsatz für alle Kapitaleinkünfte, die dem Anleger nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Für Wertpapiere, sonstige nicht als Finanzinnovation einzustufende Kapitalforderungen und Termingeschäfte, deren Anschaffung bzw. Rechtserwerb vor dem 1. 1. 2009 erfolgt, greift jedoch ein Bestandsschutz. Das bedeutet, dass Veräußerungserfolge außerhalb der Jahresfrist auch nach 2008 steuerfrei bleiben. Inhaber nicht kapitalgarantierter Zertifikate können hiervon gleichwohl nur profitieren, sofern sie die Papiere vor dem 15. 3. 2007 erworben haben. Andernfalls unterliegt ihre Veräußerung oder Einlösung nach dem 30. 6. 2009 der Abgeltungsteuer.
Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen verzinslichen Kapitalforderungen bleiben bei Einlösung bzw. Rückzahlung ebenfalls steuerfrei, sofern sie innerhalb der Disagiostaffel emittiert wurden.
Das Fondsprivileg von Investmentfonds bleibt für alle Anschaffungen auf Fondsebene vor dem 1. 1. 2009 erhalten, selbst wenn der Fonds die resultierenden Veräußerungsgewinne erst später an den Anleger ausschüttet. Die Steuerfreiheit dieser ausgeschütteten Veräußerungsgewinne gilt auch für Anleger, die Anteile an dem Investmentfonds erst nach dem 31. 12. 2008 erwerben. Bei späterer Veräußerung der Fondsanteile erfolgt allerdings eine Nachversteuerung.
zurück
|