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Wer kann die Jahresabschlusserstellung mit Plausibilitätsbeurteilung durchführen?
Grundsätzlich kann nach bisherigem Berufsrecht Ihr Steuerberater den gesamten Jahresabschluss oder auch nur Teilbereiche des Jahresabschlusses (z. B. die Bilanzierung und Bewertung des Vorratsvermögens) einer Plausibilitätsbeurteilung unterziehen.
Dies erfordert jedoch einen entsprechend formulierten Auftrag. Zu beachten ist jedoch, dass die Aussage über die Ordnungsmäßigkeit von einem Steuerberater, der zugleich die laufende Buchführung übernommen hat, nur bezüglich der vorgelegten Unterlagen erfolgen darf und nicht bezüglich der von ihm erstellten, laufenden Buchführung. Mit anderen Worten: Aus dem gesetzlichen und berufsrechtlichen Postulat, dass ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ein Ergebnis nicht prüfen darf, soweit er selbst an der Erstellung des Ergebnisses teilgenommen hat, resultiert das Verbot für einen mit der laufenden Buchführung betrauten Steuerberater, ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abgeben zu können.
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