Unternehmergesellschaft
Pendlerpauschale
Geänderte Offenlegungsvorschriften zum 01.01.2007
Steuergutschrift für ausländische Körperschaftsteuer
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Ist Ihr Jahresabschluss verlässlich?

Welche Unterlagen sind offen zu legen?

Der Umfang der offen zu legenden Unterlagen hängt gemäß §§ 326, 327 HGB davon ab, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB handelt.

Ein Unternehmen ist klein, wenn zwei der folgenden drei Größen nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme nach Abzug eines aktiven Fehlbetrages größer als € 4.015.000,00,
  • Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als € 8.030.000,00,
  • mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Soweit zwei der vorgenannten Größen überschritten sind, liegt ein mittelgroßes Unternehmen vor, wenn zwei der folgenden drei Größen nicht überschritten wer-den:

  • Bilanzsumme nach Abzug eines aktiven Fehlbetrages größer als € 16.060.000,00,
  • Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als € 32.120.000,00,
  • mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Soweit diese Größen überschritten sind, liegt ein großes Unternehmen vor.

Zur Bestimmung, ob ein kleines, mittelgroßes oder großes Unternehmen vorliegt, müssen die jeweiligen Grenzen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen vorliegen.

Welche Abschlussunterlagen veröffentlicht werden müssen, richtet sich danach, ob das offenlegungspflichtige Unternehmen klein, mittelgroß oder groß ist:

Kleine Unternehmen müssen offen legen:

  • Bilanz in verkürzter Form,
  • Anhang (wobei der Anhang die Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten braucht).

Mittelgroße Unternehmen müssen offen legen:

  • Bilanz in verkürzter Form,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang (in leicht verkürzter Form),
  • Lagebericht,
  • ggf. Bericht des Aufsichtsrates,
  • Vorschlag für die Ergebnisverwendung,
  • Ergebnisverwendungsbeschluss (nur bei AG),
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.

Große Unternehmen haben sämtliche Unterlagen wie mittelgroße Gesellschaften - allerdings in ungekürzter Form - einzureichen.

Soweit die Bilanz in verkürzter Form offen gelegt wird, muss der Anhang verschiedene Pflichtangaben enthalten, die sich aus der Bilanz in ungekürzter Form ergeben würden (z. B. Angabe der Restlaufzeiten für Forderungen und Verbindlichkeiten, Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, etc.).


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