Sanktionen bei nicht erfolgter Offenlegung
Nach bisherigem Recht überprüfte das Registergericht die ordnungsmäßige Offenlegung der Unternehmen nur auf Antrag und im Einzelfall.
Ab dem 01.01.2007 überwacht das Bundesministerium für Justiz die Einhaltung der Offenlegungsvorschriften von Amts wegen. D. h. das Ministerium prüft die Offenlegung automatisch, unabhängig von einem Antrag.
Bei Verstößen gegen die Offenlegungsvorschriften kann ein Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 bis maximal € 25.000,00 festgesetzt werden; dabei ist die wiederholte Festsetzung eines Ordnungsgeldes möglich.
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