Unternehmergesellschaft
Pendlerpauschale
Geänderte Offenlegungsvorschriften zum 01.01.2007
Steuergutschrift für ausländische Körperschaftsteuer
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Die Pendlerpauschale gilt wieder

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale, wie sie der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Die Pendlerpauschale wurde 2001 durch die frühere rot-grüne Bundesregierung eingeführt. Jedem Berufstätigen war es hiernach möglich, den Aufwand für den Weg zur Arbeit unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel steuerlich abzusetzen. Im Jahr 2006 beschloss die große Koalition aus CDU/CSU und SPD eine erhebliche Kürzung der Pendlerpauschale. Ab 1.1.2007 sollten alle Berufstätigen ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den ersten 20 Kilometern überhaupt nicht mehr beim Finanzamt geltend machen können. Erst ab dem 21. Kilometer waren 30 Cent je Kilometer von der Steuer absetzbar.

Gegen diese Kürzung der Pendlerpauschale bestanden von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Bereits in einem Verfahren im August 2007 hatte es der Bundesfinanzhof für „ernstlich zweifelhaft“ gehalten, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Aufgrund dieser Entscheidung veranlasste die Finanzverwaltung bereits im Oktober 2007, alle Steuerbescheide ab 2007 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung der Entfernungspauschale zu versehen. Auf sämtlichen Einkommensteuer- als auch gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellungsbescheiden für das Jahr 2007 müsste somit dieser Vorläufigkeitsvermerk vermerkt worden sein.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 wurde somit die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale für unwirksam erklärt. Das Bundesfinanzministerium will eine gesetzliche Neuregelung erst für 2010 veranlassen. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Entfernungspauschale gesetzlich neu regeln. Dies bedeutet, dass die Pendlerpauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden kann.