Unternehmergesellschaft
Pendlerpauschale
Geänderte Offenlegungsvorschriften zum 01.01.2007
Steuergutschrift für ausländische Körperschaftsteuer
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Ist Ihr Jahresabschluss verlässlich?

Wie erfolgt die Änderung der Steuerbescheide für 2007?

Die Finanzämter sind angewiesen, die Steuerbescheide 2007 automatisch zu ändern. Dies kann allerdings nur dann erfolgen, wenn Sie in der Anlage N die volle Pendlerpauschale beantragt haben.

Falls Ihre Fahrtstrecke weniger als 20 Kilometer betrug oder Sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderungen in Ihrer Steuererklärung 2007 keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb angegeben haben, können Sie diese Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage nun schriftlich unter Angaben Ihrer Steuernummer in einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt nachholen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Vorher sollten Sie jedoch überprüfen, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 € durch den Ansatz der Pendlerpauschale überschritten wird.

Grundsätzlich gilt (bei Ansatz von 230 Arbeitstagen im Jahr):

  • Beträgt die Entfernung – vereinfacht betrachtet - bis zu 14 Km , lohnt sich ein formloser Antrag beim Finanzamt nur, wenn Sie noch weitere Werbungskosten nachweisen können.

  • Beträgt die Entfernung mehr als 14 km, können Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Wie hoch diese ausfällt, hängt neben der Entfernung zur Arbeitsstätte davon ab, wie hoch Ihre weiteren Werbungskosten und Ihr persönlicher Steuersatz sind.

Sämtliche (erneute) Festsetzungen der Einkommensteuer und Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume und Feststellungszeiträume ab 2007 werden bis zur gesetzlichen Neuregelung der Pendlerpauschale wieder vorläufig festgesetzt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in Steuerbescheiden, welche in den kommenden Wochen verschickt werden, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch nicht berücksichtigt ist. Hierfür sind vor allem technische Gründe maßgeblich. Jedoch werden auch diese Steuerbescheide von Amts wegen geändert. Ein Einspruch ist nur dann erforderlich, wenn eine Aussetzung der Vollziehung angestrebt wird.


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