Ist das Urteil auch auf die Ermittlung des Privatanteils nach der so genannten 1 %-Regelung für Pkw im Betriebsvermögen, welche vom Unternehmer genutzt werden, anwendbar?
Die Anwendung der so genannten 1 %-Methode ist seit 2006 nur noch bei einem Pkw des notwendigen Betriebsvermögens möglich (betriebliche Nutzung über 50 %). Zum Ausgleich, dass sämtliche Kosten für den Pkw in voller Höhe als Betriebsausgabe Gewinn mindernd berücksichtigt werden können, muss eine Gewinn erhöhende fiktive Betriebseinnahme für die Kosten der Privatnutzung und ggf. für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb pauschal ermittelt werden.
Nutzt der Unternehmer den Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehört, für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, ist auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zusätzlich zur 1% Regelung für jeden Kalendermonat ein Betrag in Höhe des positiven Unterschiedsbetrages zwischen 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und der Kilometerpauschale (€ 0,30 pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte = Pendlerpauschale) hinzuzurechnen.
Letztlich dürfen sich für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb folglich nur die Kosten Gewinn mindernd auswirken, die auch ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen dürfte. So konnte auch hier bisher die Entfernungspauschale ab 2007 erst ab dem 21. Km geltend gemacht werden, was zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung geführt hat. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 entfällt somit die gesetzliche Einschränkung und die Kilometerpauschale kann wieder - wie ursprünglich - ab dem 1. Entfernungskilometer bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages angesetzt werden.
Haben Sie wie bisher bei Ihrer Ermittlung des Privatanteils die Kilometerpauschale ab dem 1. Entfernungskilometer angesetzt, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Haben Sie hingegen die neue Rechtslage ab 2007 angewendet und bei der Berechnung des Privatanteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Kilometerpauschale erst ab dem 21. Kilometer angesetzt, dann sollten Sie dem Finanzamt dieses umgehend in einem formlosen Schreiben mitteilen.
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