Unternehmergesellschaft
Pendlerpauschale
Geänderte Offenlegungsvorschriften zum 01.01.2007
Steuergutschrift für ausländische Körperschaftsteuer
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Ist Ihr Jahresabschluss verlässlich?

Können Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile auf Sachleistungen nachträglich vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden?

Für die Einkommensteuer stellt die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges eine Sachzuwendung dar, die beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Bei der unentgeltlichen Überlassung des Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung ist der darin liegende Sachbezug als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

Kann das Kraftfahrzeug vom Arbeitnehmer auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03% des inländischen Listenpreises.

Arbeitgeber können gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15% für den privaten Nutzungswert von Firmenwagen erheben. Obergrenze ist der Betrag von € 0,30 je Entfernungskilometer (der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden).

Zusätzlich zum Gehalt gezahlte Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Wege Wohnung-Arbeitsstätte sind ebenfalls lohnsteuerpflichtig. Jedoch kann der geldwerte Vorteil der Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuert werden. In diesem Fall ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur für den Betrag, der als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Durch die verfassungswidrige Neuregelung war seit dem 1.1.2007 eine Pauschalversteuerung erst ab dem 21. Entfernungskilometer möglich. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 entfällt jedoch auch für die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile) die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 Kilometer nicht zulässig war.

Als Arbeitgeber können Sie jetzt rückwirkend für das gesamte Jahr 2008 eine Pauschalierung ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen, sofern sie noch keine Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Arbeitnehmer ausgestellt und übermittelt haben. Es kann somit noch nachträglich der steuerpflichtige Jahresbruttoarbeitslohn korrigiert und die zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge verrechnet werden.

Ob eine nachträgliche Pauschalierung der vorgenannten Arbeitgeberleistung rückwirkend für das Jahr 2007 möglich ist, wird derzeit noch vom Bundesfinanzministerium geprüft. Die Sozialversicherungsträger haben bereits hierzu Ihr Einverständnis erteilt. Eine Verrechnung ist ausnahmsweise über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus zulässig und muss spätestens bis Dezember 2009 erfolgt sein. Weitere Voraussetzung für eine rückwirkende Verrechnung der Sozialversicherungsbeträge ist, dass zwischenzeitlich keine lohnabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z. B. Krankengeld) an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind. In diesen Fällen muss ein gesonderter Erstattungsantrag bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle gestellt werden. Voraussetzung für diese Verrechnung ist allerdings, dass das Bundesfinanzministerium der Rückwirkung zustimmt. Diese Prüfung soll jedoch schnellstmöglich abgeschlossen und veröffentlicht werden.

Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) können die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2007 nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr geändert werden, wenn die Lohnsteuerdaten übermittelt oder die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben wurde. Daher ist es für 2007 in der Regel nicht mehr möglich, die Fahrtkostenzuschüsse pauschal statt individuell zu besteuern, wodurch auch eine Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge für 2007 ausscheidet.

Sofern Sie als Arbeitgeber die vorgenannten Leistungen für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert haben und keine Pauschalierung mehr vornehmen, kann die Versteuerung der ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 bzw. 2008 rückgängig gemacht werden. Dem bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil ist in gleicher Höhe die abzugsfähige Entfernungspauschale gegen zu rechnen.


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