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Bisherige Besteuerung von inländischen Dividenden im Anrechnungsverfahren in den Jahren 1990 bis 2000
Bei inländischen Dividendenzahlungen, also Gewinnausschüttungen aus deutschen Kapitalgesellschaften, konnte der Anteilseigner in der Vergangenheit die von der deutschen Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer auf seine persönliche Einkommensteuer anrechnen.
Dabei war ein Betrag in Höhe von 3/7 der Bardividende bei der Einkommensteuer anrechenbar. Voraussetzung für die Anrechnung dieses Betrages war allerdings, dass die Dividenden zahlende Kapitalgesellschaft dem Anteilseigner eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellte. Diese Steuerbescheinigung war für die Anrechnung der Steuer beim Anteilseigner zwingend.
Dieses gesetzliche Verfahren wurde als so genanntes „Anrechnungsverfahren“ bezeichnet.
Das Anrechnungsverfahren galt in Deutschland für Dividendenausschüttungen, die für die Jahre bis 2001 erfolgten. Soweit nach dem 31.12.2000 Dividenden ausgeschüttet wurden, galt bereits das heute bekannte Halbeinkünfteverfahren. Für ausländische Dividenden galt das Halbeinkünfteverfahren bereits ab dem Jahre 2001.
Zur Verdeutlichung, wie das Anrechungsverfahren für inländische, also deutsche Dividenden, wirkte, darf ich ein Beispiel anführen:
| Zahlung an den Anteilseigner |
70 |
| Steuergutschrift (3/7 des Betrages) |
30 |
| zu versteuern beim Anteilseigner |
100 |
| Einkommensteuer hierauf (z. B. 20 %) |
20 |
| anrechenbare Steuer (3/7 der Dividende) |
30 |
| -> Einkommensteuererstattung |
10 |
Das Beispiel zeigt, dass gerade diejenigen Anteilseigner, die einen relativ geringen, persönlichen Einkommensteuersatz hatten, vom Anrechnungsverfahren profitierten. Soweit jedoch der persönliche Einkommensteuersatz mehr als 30% betrug, kam es de facto zu einer Einkommensteuerbelastung der Dividende beim Anteilseigner.
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