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Bisherige Behandlung von ausländischen Dividenden im Anrechnungsverfahren
Das Anrechnungsverfahren galt für Dividenden, die aus ausländischen Kapitalgesellschaften stammten, grundsätzlich nicht.
Anrechnungsfähig sollten gesetzlich nur Dividenden sein, bei denen die ausschüttende Kapitalgesellschaft auch in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig war. Da ausländische Kapitalgesellschaften ihr Einkommen aber im Ausland versteuern, wollte der deutsche Fiskus für ausländische Dividenden keine Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer zulassen.
Ausländische Dividenden wurden daher wie folgt besteuert:
| Zahlung an den Anteilseigner |
70 |
| zu versteuern beim Anteilseigner |
70 |
| Einkommensteuer hierauf (z. B. 20 %) |
14 |
Zu einer Einkommensteuererstattung konnte es bei ausländischen Dividenden mangels anrechenbarer Steuern in keinem Fall kommen.
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