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Wer kann das Urteil wie nutzen?
Nutzen können das Urteil alle Steuerpflichtigen, die in den Jahren 1990 bis 2000 ausländische Dividendenerträge bezogen haben.
Die Anrechnung erfolgte für inländische Dividenden im Rahmen des Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners. Die Anrechnung erfolgt - verfahrensrechtlich - dabei im Abrechnungsteil, also im Abrechnungsbescheid nach § 218 AO.
Für den Abrechnungsteil als Bestandteil eines Einkommensteuerbescheides gelten aber die Verjährungsfristen für Steuerbescheide nicht, was die ganze Sache für die Vergangenheit attraktiv macht.
Insoweit kann noch heute die nachträgliche Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 - 2000 beantragt werden. Fraglich ist derzeit aber noch, an welche weiteren Voraussetzungen die nachträgliche Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer geknüpft wird.
Hierzu wird die Finanzverwaltung in Kürze - so meine Hoffnung - noch bekannt machen, wie genau der Antrag auf Anrechnung erfolgen kann bzw. muss.
Sicherlich lohnt sich ein solcher Anrechnungsantrag nur dann, wenn die in den Jahren 1990 bis 2000 bezogenen ausländischen Dividenden in Summe oder in einzelnen Jahren einen gewissen Betrag ausmachen. Bei Kleinbeträgen werden die Verfahrenskosten den Nutzen, d.h. die Steuererstattung, übersteigen.
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