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Was ist zu tun???
Ob sich die Anstrengungen lohnen, die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei der Abrechnung der deutschen Einkommensteuer durchzusetzen, hängt auch davon ab, ob die ausländische Körperschaftsteuer in Deutschland zu versteuern ist und das deutsche Einkommen erhöht, was zusätzliche Einkommensteuer auslösen würde. Nach dem Wortlaut des deutschen Einkommensteuergesetzes dürfte dies nicht der Fall sein, aber es bleibt abzuwarten, welche Auffassung die Finanzverwaltung hierzu - wohl in einem Erlass - veröffentlicht. Eine ggf. gesetzeswidrige Auffassung der Finanzverwaltung müsste dann in einem Musterverfahren von den Finanzgerichten verworfen werden.
Zum einen haben die Ausführungen gezeigt, dass bei einem Verfahren mit dem Ziel Erstattung ausländischer bzw. europäischer Körperschaftsteuer trotz der günstigen Entscheidung des EuGH die Tücke im Detail liegt. Daher weise ich auch auf aktuelle Stimmen im Fachschrifttum hin, die daran zweifeln, dass es im konkreten Einzelfall gelingen wird, „relativ glatt“ die Erstattung der ausländischen Körperschaftsteuer zu erreichen.
Zum anderen sollte man sich die durch den EuGH geschaffene günstige Rechtslage nicht entgehen lassen. Daher schlage ich vor, dass Sie sich selbst einmal vergewissern, ob Sie in den Jahren 1990 bis 2000 in spürbarem Umfang europäische Dividendenerträge erzielt haben. Über einen Zeitraum von 10 Jahren wird dies vielfach gegeben sein.
Wenn diese Situation vorliegt, sollten wir - möglichst in Kürze - gemeinsam beratschlagen, wie wir in Ihrem persönlichen Fall vorgehen sollen. Beispielsweise könnte man die ausländischen Dividenden zusammenstellen, deren Deklaration nachweisen, um zumindest vorsorglich und rechtswahrend ein Erstattungsverfahren in Gang zu setzen.
Für Ihren persönlichen Fall beraten wir Sie gerne.
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