|
|
|
GWG: Eingeschränkte Sofortabschreibung
Derzeit können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Nettowert 410 € nicht übersteigt, bereits im Jahr ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage in ein Betriebsvermögen vollumfänglich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Künftig soll eine Sofortabschreibung bei den Gewinneinkunftsarten nur noch möglich sein, wenn der Nettowert 150 € nicht überschreitet. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € netto ist eine Poolbewertung vorgesehen. Hiernach sind alle derartigen Zugänge in einem Sammelposten zu erfassen und einheitlich mit jährlich 20 % abzuschreiben. Die Regelungen sind für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2007 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
zurück |
|