Neuregelung beim Mantelkauf
Nach der bisherigen Regelung geht der Verlustvortrag der Körperschaft insbesondere dann verloren, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen werden und innerhalb von fünf Jahren überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Insbesondere letztere Voraussetzung ist häufiger Streitpunkt in der Praxis und mit vielen Auslegungsschwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund wird die Regelung ersetzt durch eine neu geschaffene Vorschrift. Die neue Mantelkaufregel gilt auch für den „Zinsvortrag“ aus der Anwendung der Zinsschranke (vgl. dazu III.).
Die Mantelkaufregelung wirkt künftig zweistufig. Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 % und bis zu 50 % innerhalb von fünf Jahren entfällt der Verlustvortrag quotal. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen, geht der Verlustvortrag vollständig unter. Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen kommt es nicht mehr an; die bloße Anteilsübertragung jenseits der Schwellen ist „schädlich“. Sobald die 25 %-Grenze überschritten ist, geht der Verlustvortrag quotal unter und die Fünfjahresfrist beginnt neu zu laufen. Für Zwecke der Fristberechnung eines möglichen Übergangs von mehr als 50 % der Anteile werden Anteilsübertragungen zwischen 25 % und 50 % innerhalb der letzten fünf Jahre jedoch berücksichtigt.
Beispiel: An der X-GmbH sind die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Die GmbH verfügt zum 31. 12. 2007 über Verlustvorträge in Höhe von 1 Mio. €. In den Jahren ab 2008 erwirtschaftet die GmbH ein jeweils ausgeglichenes Ergebnis.
Im Jahr 2008 erwirbt ein neuer Gesellschafter C einen Anteil von A in Höhe von 26 %. Folge davon ist der anteilige Untergang des Verlustvortrags von 260.000 €.
Im Jahr 2009 erwirbt C von A weitere 20 % hinzu. Rechtsfolge: Kein (weiterer) Untergang des Verlustvortrags, da die Anteilsübertragung nicht mehr als 25 % beträgt und insgesamt innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als 50 % übertragen wurden.
Im Jahr 2010 erwirbt C von B weitere 10 % und steigert dadurch seinen Anteilsbesitz an der X-GmbH auf 56 %. Durch das Überschreiten der 50 %-Grenze innerhalb von fünf Jahren wird die zweite Stufe ausgelöst, mit der Folge des vollständigen Untergangs des noch verbliebenen Verlustvortrags von 740.000 €.
Die Regelung gilt für mittelbare und unmittelbare Anteilsübertragungen. Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns sind auch betroffen, ebenso Kapitalerhöhungen soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquote führen. Wie bisher gehen sowohl der (anteilige) festgestellte Verlust des der Anteilsübertragung vorangegangenen Wirtschaftsjahres als auch der laufende Verlust im Veranlagungszeitraum bis zur Anteilsübertragung unter.
Eine „schädliche“ Anteilsübertragung liegt künftig nur bei der Übertragung an „einen“ Erwerber oder diesen nahe stehenden Personen vor. Es werden also nicht wie bisher sämtliche Anteilsübertragungen berücksichtigt. Als ein Erwerber gilt jedoch auch eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen.
Die Neuregelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und für Anteilsübertragungen nach dem 31. 12. 2007 anwendbar. Anteilsübertragungen vor diesem Zeitpunkt werden nicht mit in die Berechnung der 25 %- bzw. 50 %-Schwelle einbezogen.
Die jetzige Regelung ist weiterhin anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile innerhalb von fünf Jahren übertragen werden und dieser Zeitraum vor dem 1. 1. 2008 beginnt. Zusätzlich muss in dieser Zeit überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt werden. In Extremfällen gilt die Altregelung noch bis zum 1. 1. 2013. Beide Fassungen können bis dahin parallel zur Anwendung kommen.
Bei der Gesetzesverabschiedung im Bundesrat wurde bereits eine Korrektur der neuen Regelung für junge innovative Unternehmen angekündigt. Diese soll im Rahmen des Gesetzes für Wagniskapitalbeteiligungen umgesetzt und der Entwurf hierzu zeitnah dem Kabinett vorgelegt werden.
Hinweis: Bei ohnehin geplanten größeren Anteilseignerwechseln dürfte sich in den meisten Fällen eine Übertragung noch in diesem Jahr empfehlen. So bleibt wenigstens die Möglichkeit des Erhalts der Verlustvorträge offen, während ab 2008 der Verlustvortrag bei Anteilsübertragungen automatisch (voll oder teilweise) untergeht.
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