Unternehmensteuer-
reform 2008


Abgeltungsteuer

Erbschaftsteuerreform

Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer

1.    Kein Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Derzeit ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar. Künftig werden die Gewerbesteuer sowie die darauf entfallenden Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten) in den Katalog der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen aufgenommen. Dies führt dazu, dass die Gewerbesteuer die Bemessungsgrundlagen der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nicht mehr mindern wird. Gewerbesteuererstattungen sind insoweit steuerfrei, als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig war.

2.    Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer: Erhöhung des Anrechnungsfaktors

Um die wegen der künftigen Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eintretende gewerbesteuerliche Mehrbelastung auszugleichen, sieht das Gesetz vor, den Faktor für die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von gegenwärtig 1,8 auf 3,8 des (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbetrags zu erhöhen. Damit wird ein erheblich höherer Betrag bei der Einkommensteuer-Veranlagung von Gesellschaftern gewerblicher Personenunternehmen und bei Einzelunternehmern anrechenbar sein. Die vom Gesetzgeber mit der Steueranrechnung angestrebte Kompensation der Gewerbesteuer gelingt jedoch dann nicht, wenn der 3,8-fache Gewerbesteuer-Messbetrag höher ist als die Einkommen­steuer. Ein dadurch verursachter Anrechnungsüberhang kann insbesondere aus folgenden Gründen entstehen:

Die einkommensteuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte weichen vom Gewerbeertrag aufgrund von Hinzurechnungen ab. Insbesondere aufgrund der nachstehend erläuterten verschärften Hinzurechnungstatbestände wird diese Abweichung in vielen Fällen künftig größere Bedeutung gewinnen als bislang.

Verlustausgleiche oder andere einkommensteuerliche Abzugsbeträge führen dazu, dass die Einkommen­steuer gering oder sogar Null ist.

Mit der genannten Erhöhung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8 wird künftig die Gefahr von Anrechnungsüberhängen zunehmen.

Weiterhin wird die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (Anrechnungshöchstbetrag) wird wie der auf jeden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festgestellt.

3.    Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl und Wegfall des Staffeltarifs

Als weitere flankierende Maßnahme zur Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die Steuermesszahl von derzeit 5 % auf künftig 3,5 % gesenkt. Dafür wird allerdings der nach geltender Rechtslage für natürliche Personen und Personengesellschaften anzuwendende Staffeltarif abgeschafft. Der Freibetrag von 24.500 € bleibt hingegen erhalten.

4.    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Für den Unternehmer bedeutsame Änderungen ergeben sich im Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände:

Anstelle der bisherigen hälftigen Hinzurechung von sog. Dauerschuldzinsen werden künftig 25 % der Entgelte für sämtliche, wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängende Schulden hinzuzurechnen sein. Zu diesen zählt auch der „Aufwand“ aus dem nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und ähnlichen wirtschaftlich vergleichbaren Schulden im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeiträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Bei der Veräußerung von Forderungen aus schwebenden Vertragsverhältnissen gilt die Differenz zwischen einem den Nennwert der Forderung unterschreitenden Veräußerungserlös und dem Nennwert der Forderung als ein der Fiktion unterliegender Diskontbetrag. Es kommt somit künftig für die Frage der Hinzurechnung weder darauf an, ob die Entgelte für Schulden mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder dessen Erweiterung/Verbesserung zusammenhängen bzw. der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, noch auf das zeitliche Moment der Schulden.

Betrieblich veranlasste Renten und dauernde Lasten sind künftig unabhängig davon, ob sie mit der Gründung bzw. dem Erwerb eines (Teil-)Betriebs oder eines Anteils hieran im Zusammenhang stehen, zu 25 % (bisher zu 100 %) hinzuzurechnen. Ausnahme: Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage.

Sind Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters bisher in voller Höhe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen, werden sie künftig unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger in Höhe von 25 % hinzuzurechnen sein.

Ein im Gesetz pauschal festgelegter Finanzierungsanteil in Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für nicht im Eigentum des Gewerbebetriebs stehende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens muss künftig unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger und ohne Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftsgüter in Höhe von 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Der Finanzierungsanteil wird bei nicht beweglichen Wirtschaftsgütern (also insbesondere Grundstücken) pauschal mit 75 % angesetzt – bei beweglichen Wirtschaftsgütern pauschal mit 20 %. Effektiv erfolgt somit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von 5 % der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Rechte sowie 18,75 % der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Kürzung der den Gewinn des Gewerbetriebs erhöhenden anteiligen Finanzierungsanteile im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags des Leistungsempfängers (also des Vermieters bzw. Verpächters) ist mit der Streichung der Altregelung künftig ausgeschlossen.

Neu im Gesetz enthalten ist die Hinzurechnung von 25 % eines pauschalen Finanzierungsanteils von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere von Lizenzen und Konzessionen. Ausdrücklich ausgenommen sind Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Der pauschale Finanzierungsanteil wird 25 % der Aufwendungen betragen, so dass es zu einer effektiven Hinzurechnung in Höhe von 6,25 % der Aufwendungen kommt.

Eine 25 %ige Hinzurechnung der Zinsen und Finanzierungsanteile erfolgt nur, soweit die Summe aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, 20 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, 75 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter und 25 % der Aufwendungen für die Überlassung von Rechten insgesamt den neu ins Gesetz eingeführten Freibetrag von 100.000 € übersteigt. Die skizzierten Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer sind erstmals im Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.


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