Unternehmensteuer-
reform 2008


Abgeltungsteuer

Erbschaftsteuerreform

Änderungen im Bereich Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen

1.    Verrechnungspreise

Verrechnungspreise sind die Preise, die für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen berechnet werden. Sind diese nicht angemessen, können sie von der Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke geändert werden. Auch nach den Änderungen durch die Unternehmensteuerreform wird die Vorschrift eine einseitige Korrekturmöglichkeit bleiben, d. h. nur die deutsche Finanzverwaltung kann sich auf den Fremdvergleichsgrundsatz berufen und die Verrechnungspreise zu Ungunsten des Steuerpflichtigen korrigieren.

Bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises soll davon ausgegangen werden, dass beide Vertragsparteien wie voneinander unabhängige Dritte handeln, alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und wie ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter handeln. Diese Regelung stellt eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht dar und dürfte in die Praxis kaum umsetzbar sein.

Denn Beziehungen zwischen Dritten zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben gerade nicht alle wesentlichen Umstände kennen, die zu dem Preis geführt haben. Andernfalls wäre der Steuerpflichtige ein „Hellseher“. Dieser realitätsferne Ansatz einer Interpretation des Fremdvergleichsgrundsatzes verstößt zudem gegen die geltenden deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen dem einzelnen Steuerpflichtigen nur die allgemeinen und ihm zugänglichen Informationen, nicht aber die des Vertragspartners zugerechnet werden können.

Durch die Unternehmensteuerreform wird gesetzlich festgeschrieben, wie der Fremdvergleichspreis zu ermitteln ist. Dies soll – wie bisher von der Finanzverwaltung bereits geregelt – vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode und der Kostenaufschlagsmethode erfolgen. Sind uneingeschränkt vergleichbare Preise oder eine Bandbreite solcher Preise nicht zu ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare Preise heranzuziehen. Liegt eine Bandbreite möglicher eingeschränkt vergleichbarer Preise vor, so ist diese zunächst durch die sog. „Interquartil-Methode“ einzuengen. Liegt der vom Steuerpflichtigen angesetzte Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreiten, ist der sog. Median zu verwenden.

Sind die Standardmethoden nicht anwendbar und gibt es auch keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreise, ist ein hypothetischer Fremdvergleich durchzuführen. Auch bei diesem Vergleich soll der Steuerpflichtige wissen, welche Oberpreisgrenze der Käufer und welche Unterpreisgrenze der Verkäufer hatte. So soll dann innerhalb dieses „Einigungsbereichs“ der Preis anzusetzen sein, der mit der höchsten Wahrscheinlichkeit angesetzt worden wäre. Auch diese Regelung dürfte kaum in die Praxis umsetzbar sein, da es auch in diesem Fall „hellseherischer“ Kräfte bedarf, um eine Wertermittlung vorzunehmen.

Für die Unternehmenspraxis bedeuten die Neuregelungen eine erhebliche Verschärfung. Wenngleich die Regelungen sehr unbestimmt sind, so lässt sich doch festhalten, dass Unternehmen genau auf eine ausreichende Dokumentation der Ermittlung ihrer Verrechnungspreise achten sollten und ihre Verrechnungspreise an den gefundenen Ergebnissen ausrichten sollten. Denn Verrechnungspreise außerhalb der später von der Betriebsprüfung gefundenen Bandbreite führen dazu, dass der Mittelwert von der Finanzverwaltung angesetzt wird. Liegt der Wert innerhalb der Bandbreite, so ist dieser Wert auch steuerlich anzuerkennen.

2.    Funktionsverlagerungen

Verlagern Unternehmen betriebliche Funktionen von einer deutschen auf eine ausländische Einheit (sog. Funktionsverlagerungen), führt dies auch bereits nach geltendem Recht grundsätzlich zu einer Gewinnrealisierung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob und welche Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung etwaiger stiller Reserven steuerpflichtig übertragen werden. Es ist auch strittig, ob die Übertragung von etwaigen Geschäftschancen, die nicht aus einem einzelnen Geschäft resultieren (globale Geschäftschancen, allgemeine Gewinnchancen aus übertragenen Funktionen) steuerpflichtig oder – mangels Entstrickungsnorm – steuerfrei möglich ist.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 definiert nun erstmalig gesetzlich den Begriff der Funktionsverlagerung als Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile. Die Verlagerung einer Funktion als Ganzes soll als sog. Transferpaket angesehen werden, das neben Wirtschaftsgütern auch sonstige Vorteile enthalten kann. Der Gesetzgeber versucht somit, den Umfang einer Steuerpflicht von Verlagerungen von Geschäftschancen zu normieren und zu erweitern, der nach geltendem Recht nicht gegeben ist. Eine erhebliche Steuerverschärfung stellt auch dar, dass innerhalb von zehn Jahren nach der Funktionsverlagerung eine Anpassung des steuerpflichtigen Werts des Transferpakets erfolgen kann, wenn die späteren Gewinne aus der Funktion erheblich von denen abweichen, die zum Zeitpunkt der Verlagerung erwartet wurden.

Ferner wird die Frist zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle von derzeit 60 auf 30 Tage verkürzt. Des Weiteren wird das Recht der Finanzverwaltung normiert, Einkünfte zu Lasten des Steuerpflichtigen zu schätzen, selbst wenn verwertbare Aufzeichnungen vorgelegt werden, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher als die aufgrund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte wären, und entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden können, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihren Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten nicht nachkommt.


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