Ansparabschreibung wird zum Investitionsabzugsbetrag
Die bisherigen Regelungen zur Begünstigung kleinerer Unternehmen wurden massiv umgestaltet. Die sog. Existenzgründerrücklage wird gestrichen und die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag, der außerbilanziell zu berücksichtigen ist, ersetzt. Im Vergleich zu der bisherigen Begünstigungsregelung enthält die Neufassung einige Verbesserungen:
Investitionsabzugsbeträge (frühere Ansparabschreibungsrücklage) und Sonderabschreibungen sind jetzt auch bei Anschaffung gebrauchter (und nicht nur neuer) beweglicher Wirtschaftsgüter möglich.
Erhöhung des höchstmöglichen Abzugsbetrags von 154.000 € auf 200.000 € (Summe der Abzugsbeträge des Abzugsjahres und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre je Betrieb) und des möglichen Investitionszeitraums von zwei auf drei Wirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgen.
Sonderabschreibungen von 20 % dürfen nun auch geltend gemacht werden, ohne dass in den letzten drei Jahren ein entsprechender Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung) geltend gemacht wurde.
Im Ergebnis unverändert blieb dabei, dass 40 % der künftigen Investition als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden können sowie vor allem die maximalen Betriebsgrößen bei bilanzierenden Unternehmen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die gefördert werden sollen. Begünstigt werden nur Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 € (bisher 204.517 €). Für nichtbilanzierende Freiberufler, die bisher ohne Begrenzung die entsprechende Begünstigung nutzen konnten, wurde nun ein Höchstgewinn von 100.000 € festgelegt. Dadurch dürfte eine große Zahl der freiberuflich Tätigen diese Regelung nicht mehr nutzen können, da dieser Höchstgewinn auch für den gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer freiberuflich Tätiger gelten soll.
Die bisher deutlich bessere und günstigere Behandlung von Existenzgründern in den ersten sechs Jahren ist zudem zugunsten der allgemeinen Regelungen gestrichen worden. Durch eine deutlich längere Überwachung des Kriteriums „Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke“ – und zwar mindestens bis zum Ende des dem Wirtschafsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres, statt nur im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung – hat der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung eingeführt.
Die bisherige Möglichkeit der Rücklagenbildung wurde in der Vergangenheit auch zur progressionsmildernden Glättung der Ergebnisse einzelner Jahre genutzt. Durch die künftige rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden – sollte die geplante Investition doch nicht vorgenommen werden – wird dem ein Riegel vorgeschoben.
Der Anwendungszeitraum von Neu- und Altregelung sind gesetzestechnisch komplex gestaltet. Für vor Verkündung des Gesetzes in entsprechenden Wirtschaftsjahren gebildete Ansparrücklagen und für vor dem 1. 1. 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter soll grundsätzlich die Altregelung weiter anzuwenden sein.
zurück
|