Unternehmergesellschaft
Pendlerpauschale
Geänderte Offenlegungsvorschriften zum 01.01.2007
Steuergutschrift für ausländische Körperschaftsteuer
Rating
Ist Ihr Jahresabschluss verlässlich?

Was versteht man unter der so genannten „Ansparverpflichtung“?

Die Unternehmergesellschaft wird als Sonderform der GmbH eingestuft. Im Gegensatz zur GmbH kann sie jedoch Ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss davon ein Viertel in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Die Verpflichtung zur Bildung der Rücklage ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt.

Die Gewinnrücklage ist zweckgebunden und darf nur für folgendes verwendet werden:

  • zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (§ 57c GmbHG);
  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Diese Ansparverpflichtung entfällt erst dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft auf mindestens 25.000 € erhöht worden ist (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Mit dieser Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Bildung einer neuen Rücklage, sondern auch die Zweckbindung der noch bestehenden Rücklage, d. h. ein verbleibender Teil der Rücklage könnte an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ist die Gesellschaft nicht mehr verpflichtet, die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt) zu führen. Die Gesellschaft kann – muss jedoch nicht – die normale GmbH-Firmierung übernehmen.


zurück