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Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

Überlässt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus unentgeltlich an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten, handelt es sich insoweit um Naturalunterhalt. Dieser Naturalunterhalt kann beim sogenannten Realsplitting in Höhe der ortsüblichen Miete berücksichtigt werden. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn beide unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Praxis-Beispiel:

Der verheiratete Kläger lebte in 2015 dauernd getrennt von seiner Ehefrau. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder bewohnten noch bis Dezember 2015 die bisherige Familienwohnung, deren Eigentümer die Eheleute je zur ideellen Hälfte waren. Die getrenntlebenden Eheleute schlossen eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Kläger dazu verpflichtete, seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Trennungsunterhalt von monatlich 200 € als Elementar- und Versorgungsunterhalt zu zahlen. Sie vereinbarten, dass der Trennungsunterhalt monatlich 600 € betrug. Hierauf war der Wohnvorteil für die Überlassung des Miteigentumsanteils an der zuvor gemeinsam genutzten Familienwohnung mit 400 € in Abzug zu bringen. Die getrenntlebende Ehefrau verpflichtete sich, für den Kläger die Anlage U zu unterzeichnen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, die getrenntlebende Ehefrau von "allen hieraus erwachsenden steuerlichen Nachteilen" freizuhalten.

Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig war, beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheids und begehrte, Unterhaltsleistungen von 12.066 € in Abzug zu bringen. Für die Nutzungsüberlassung der ehemaligen Familienwohnung sei nicht der Betrag von 400 € zu berücksichtigen, sondern der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils von monatlich 818,07 €. Das Finanzgericht ging zwar davon aus, dass die formellen Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung vorlagen, berücksichtigte aber nur den vereinbarten Betrag von 400 €.

Unterhaltsleistungen sind typischerweise Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung oder Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden. Somit stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Naturalunterhaltsleistung dar, die beim Realsplitting mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist (sinngemäße Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG). Die Wohnungsüberlassung mindert den Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt, sodass diese einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließt. Die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts kürzt nur den Zahlungsweg ab. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte erzielt mangels eines Entgelts keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Andererseits hat der BFH entschieden, dass es keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn die Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten entgeltlich im Rahmen eines Mietvertrags erfolgt. Es liegen dann Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, selbst wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird. Im vorliegenden Fall liegen allerdings keine Anzeichen vor, dass ein entgeltliches Mietverhältnis vereinbart wurde. Es wurde vielmehr ein Trennungsunterhalt von 600 € vereinbart, von dem allerdings nur 200 € als Elementar- und Vorsorgeunterhalt auszuzahlen waren. Der Betrag vom 400 € sei, solange die Ehefrau noch in der ehemals gemeinsam genutzten Familienwohnung lebe, mit dem Wohnvorteil zu verrechnen. Ebenso deutlich ist die Vereinbarung, wonach der Trennungsunterhalt erst ab dem 1.1.2016 (nach dem erwarteten Auszug) in voller Höhe ausgezahlt werde. Die Aussage des Finanzgerichts, dass die Nutzungsüberlassung des Miteigentumsanteils keine unentgeltliche Naturalunterhaltsleistung sei, sondern auf einer entgeltlichen mietvertragsähnlichen Vereinbarung beruhe, ist somit unzutreffend.

Die unterhaltsrechtliche Vereinbarung über die Höhe des Vorteils aus der Nutzung der ehemaligen Familienwohnung ist hinsichtlich der Höhe des Sonderausgabenabzugs (Realsplittings) nicht bindend. Vielmehr ist die unentgeltliche Überlassung der Wohnung mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Das Finanzgericht hat diese zu ermitteln.