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Zinslose Verbindlichkeiten: keine Abzinsung mehr !

 

Der Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes ist mehrfach geändert worden und nunmehr vom Bundestag verabschiedet worden. Danach entfällt (entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates) die Verpflichtung, unverzinsliche Verbindlichkeiten in Geld oder Sachdienstleistungsverpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Diese Neuregelung wird erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2022 enden. Aber! Auf Antrag kann diese Neuregelung auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.

Praxis-Beispiel:

Ein Unternehmer hat am 2.1.2021 ein unverzinsliches Darlehen über 50.000 € erhalten, das insgesamt eine Laufzeit von 5 Jahren hat. In der Bilanz zum 31.12.2021 darf nicht der Nominalbetrag als Verbindlichkeit ausweisen werden. Der Betrag ist entsprechend der Laufzeit am 31.12.2021 mit 5,5% abzuzinsen. Da das Darlehen am 2.1.2021 aufgenommen wurde, ist am 31.12.2021 bereits ein Jahr der Laufzeit verstrichen. Bei der Abzinsung des Darlehens mit 5,5% sind daher vier Jahre zugrunde zu legen. Gemäß § 12 Abs. 3 BewG ist das zinslose Darlehen am 31.12.2021 mit 40.350 € zu bewerten. In Höhe der Differenz von 9.650 € entsteht ein Ertrag, der versteuert werden muss. Nach der derzeitigen Regelung ist das Darlehen Jahr für Jahr wieder aufstocken, bis am Ende der Laufzeit der Nominalbetrag erreicht ist. Durch diese Aufstockung der Verbindlichkeit wird der Ertrag, der im Jahr der Darlehensaufnahme versteuert wird, Schritt für Schritt wieder rückgängig gemacht.

Aufgrund der Neuregelung ist das zinslose Darlehen am 31.12.2023 mit dem Nominalwert von 50.000 € auszuweisen, sodass sich der Gewinn 2023 in Höhe der Differenz reduziert. Der Unternehmer kann die Anwendung dieser Neuregelung bereits für frühere Wirtschaftsjahre beim Finanzamt beantragen, sodass im Beispielsfall die Verbindlichkeit bereits am 31.12.2022 mit 50.000 € ausgewiesen werden kann. Dadurch reduziert sich der Gewinn 2022 um 9.650 €.

Hinweis: Rückstellungen sind nach wie vor mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen, eine Abzinsung unterbleibt, wenn es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen handelt, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Eine Abzinsung unterbleibt auch, wenn es sich um Rückstellungen für verzinsliche Verpflichtungen handelt oder die Rückstellung auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht.