Unterm Strich
besser beraten.

Alle Angehörigen der freien Berufe (Ärzte, Anwälte, beratende Volks- und Betriebswirte, Architekten u.a.) sind grundsätzlich verpflichtet, steuerlich eine betriebliche Überschussermittlung – die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung – zu erstellen. Gleiches gilt für Kleinunternehmen. Auch Einzelunternehmen und landwirtschaftliche Unternehmen, sofern sie gewisse Gewinn- oder Umsatzgrenzen nicht überschreiten, ermitteln auf diese Weise ihre Gewinne.

Als Besonderheit dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur die Einnahmen bzw. Ausgaben werden berücksichtigt, die von Ihnen im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigt wurden. Für Investitionen gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip allerdings nicht; hierfür ermitteln sich die Betriebsausgaben nach den gleichen Grundsätzen wie bei den bilanzierenden Unternehmen.

Die Kanzlei Dr. Stollenwerk übernimmt üblicherweise folgende Leistungen:

  • Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung selbst
  • Korrespondenz mit dem Finanzamt
  • Beratung bezüglich der Gewinn- und Umsatzgrenzen